Fahrverbot? Der Arbeitsplatz ist in Gefahr? Anwalt in Berlin weiß Rat und weiß wie Fahrverbot und Kündigung vermieden wird.

Fahrverbot und Kündigung

Generell ist zu beachten, dass die hier gemachten Ausführungen sich auf ein Fahrverbot und nicht auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis beziehen. Erläuterungen zur Abgrenzung zwischen einem Fahrverbot und einer Entziehung der Fahrerlaubnis finden sie hier.

Es geht nicht um die Frage, ob sich ein Fahrverbot wegen einer drohenden Kündigung vermeiden lässt (Ausführungen hierzu finden Sie hier) oder ob nicht eine bestimmte Fahrzeugart vom Fahrverbot ausgenommen werden kann (z.B. der dienstlich genutzte "Brummi" bei einem LKW-Fahrer), hier wird allein angesprochen, ob eine Kündigung wegen eines Fahrverbots rechtmäßig ist. Der Arbeitnehmer muss

den Arbeitgeber grds. nicht über ein Fahrverbot informieren. Dies gilt natürlich dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit darauf angewiesen ist, mit einem Kraftfahrzeug zu fahren [z.B. bei einem Berufskraftfahrer]. Die nachfolgenden Ausführungen gelten somit nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit ein Kraftfahrzeug nutzen muss, gleichwohl ein Fahrverbot verhängt wurde (also "das Kind in den Brunnen gefallen ist") und der Arbeitgeber aus diesem Grund eine Kündigung ausspricht.

Bei einem Fahrverbot ist der Arbeitnehmer vorübergehend nicht mehr in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen [längstens bis zu drei Monaten] und ist daher generell geeignet, einen Kündigungsgrund darzustellen.

  • Eine ordentliche Kündigung wird aber zumeist keinen Sinn machen, weil die Kündigungsfrist länger laufen wird und das Fahrverbot nach Ablauf der Kündigungsfrist keinen Bestand mehr hat.
  • Eine außerordentliche Kündigung wird zumeist scheitern, weil der Arbeitgeber eine "fristlose Kündigung" nur aussprechen darf, wenn er keine andere Möglichkeit hat, den Arbeitehmer vorübergehend anderweitig zu beschäftigen.

Meist wird es möglich sein, eine Kündigung wegen eines Fahrverbots erfolgreich anzugreifen, insbesondere darf das Fahrverbot nicht lediglich als Vorwand für eine Kündigung dienen. Hier gilt es die Umstände des Einzelfalls zu würdigen (Anlass des Fahrverbots?, noch bestehender Resturlaub des Arbeitnehmers?, erstmaliges oder wiederholtes Fahrverbot?, Bemühungen des Arbeitgebers das Fahrverbot zu vermeiden?, einschlägige Abmahnung zuvor ausgesprochen?, Fahrverbot erteilt anlässlich einer Privatfahrt oder einer Dienstfahrt? u.s.w.).

Grundsätzlich gilt es bei einer ausgesprochenen Kündigung schnell zu handeln. Insbesondere kennt das Arbeitsrecht kurze Fristen. Bei einer entsprechenden Kündigungsproblematik biete ich Ihnen als Anwalt in Berlin meine Hilfe gerne an.

   

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