Punkte in Flensburg, Tilgung und deren Fristen, Abbau der Punkte, Aufbauseminar oder droht die Entziehung?

Punkte-System

Nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem richten sich abgestuften Maßnahmen, die zunächst angeraten und dann angeordnet werden. Schlimmstenfalls droht nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Kenntnis über den aktuellen „Kontostand“ in Flensburg ist daher für den Kraftfahrer u.U. sehr wichtig. Oft ist festzustellen, dass die Betroffenen über ihren Punktestand im Verkehrszentralregister nicht informiert oder über Ihre Eintragungen im Verkehrszentralregister keine genauen Kenntnisse haben.

 


Hier ein Überblick zum Punkte-System:

Nicht alle Verkehrsverstöße führen zu einem Punkteeintrag im Verkehrszentralregister, der sog. Verkehrssünderkartei. Für Verwarnungen (mit einem Verwarnungsgeld von höchstens 35,00 €) werden z.B. keine Punkte eingetragen.

Punkte werden grds. für rechtskräftige (behördliche) Bußgeldbescheide und gerichtliche Entscheidungen eingetragen, in denen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld von mindestens 40,00 € ausgesprochen wird oder durch das Gericht eine Ahndung erfolgt.

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten werden zwischen einem und vier Punkten eingetragen, für Verkehrsstraftaten werden zwischen fünf und sieben Punkten eingetragen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem sog. Bußgeldkatalog.

Endet aber ein gerichtliches Verfahren mit einem Freispruch oder wird es eingestellt, werden auch keine Punkte in Flensburg eingetragen.

Die Eintragung erfolgt mit Rechtskraft des behördlichen Bescheides bzw. mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Über die Eintragung der Punkte ergeht kein gesonderter Bescheid. Auch kann die Eintragung der Punkte nicht isoliert angefochten werden. Sie sind „automatische“ Folge der rechtskräftigen Ahndung des Verkehrsverstoßes.

U.U. kann es angebracht sein, durch Rechtsmittel die Rechtskraft einer – zu erwartenden – Entscheidung zu verzögern, um zu erreichen, dass eine Voreintragung mit ihren negativen Auswirkungen getilgt und damit nicht mehr verwertbar ist.

Auch die Tilgung von Punkten erfolgt automatisch, ohne dass die Tilgung zu beantragen wäre und ohne dass der Betroffene darüber informiert wird.

Ordnungswidrigkeiten unterliegen einer zweijährigen Tilgungsfrist, Verkehrsstraftaten unterliegen grds. einer Tilgungsfrist von fünf Jahren (hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, z.B. bei Alkohol- und Drogendelikten).

Die Tilgungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Die Tilgung unterliegt jedoch der Hemmung, d.h. eine Verkehrsordnungswidrigkeit wird nur dann nach zwei Jahren getilgt, wenn innerhalb dieser Zeit kein neuer Eintrag erfolgt. Neue Einragungen blockieren somit die Tilgung vorhandener Eintragungen.

Kommt es innerhalb dieses Zeitraumes allerdings zu der Eintragung einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit, so erfolgt die Löschung aller eingetragenen Bußgeldbescheide erst zusammen mit der letzten Eintragung. Auch die vorhergehenden eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten werden also erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintragung des letzten Bußgeldbescheides getilgt.

Keine Ordnungswidrigkeit  bleibt länger als fünf Jahre eingetragen, auch wenn noch andere Eintragungen hinzugekommen sind. Dies gilt nicht bei Fahren unter Einfluß berauschender Mittel und bei Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze.

Verkehrsstrafrechtlichen Eintragungen hemmen die Tilgung aller anderen eingetragenen Verkehrsstrafsachen und der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Solange die Verkehrsstrafsache eingetragen ist, bleiben also auch Bußgeldbescheide bestehen. Umgekehrt gilt, dass eingetragene Bußgeldbescheide nicht die Tilgung eingetragener Strafen hemmen.

Seit einer Gesetzesänderung genügt hierbei, dass der neue Verstoß, der zur Eintragung führt, innerhalb der Tilgungsfrist begangen wurde und innerhalb einer weiteren sog. Überliegefrist von einem Jahr eingetragen wird. Folge ist dann, dass für alle eingetragenen Verstöße eine neue Zwei-Jahres-Frist zu laufen beginnt (im Fall einer Verkehrsordnungswidrigkeit). Ist neben einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat eingetragen, ist ihre Tilgung so lange gehemmt, wie die Straftat eingetragen ist. Die Tilgung einer strafrechtlichen Entscheidung, die zu einem Eintrag führte, wird nur durch eine weitere Straftat gehemmt, nicht jedoch durch eine Ordnungswidrigkeit. Mit Ausnahme von Alkohol- und Drogenverstößen erfolgt jedoch spätestens eine Löschung der Punkte nach fünf Jahren.

Zu den Tilgungsfristen bei Verkehrszuwiderhandlungen hier folgende Übersicht:

Zwei Jahre

beträgt die Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten

Anm.: Bei einer Tilgungshemmung läuft die Tilgungsfrist nicht länger als fünf Jahre

Fünf Jahre
beträgt die Tilgungsfrist für Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol und/oder Drogen stehen
Zehn Jahre beträgt die Tilgungsfrist für Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und/oder Drogen stehen

Eingriffsstufen

Das Punktesystem kennt drei Eingriffsstufen. Werden die jeweiligen Punktestände erreicht oder überschritten, erfolgt eine Mitteilung durch das Kraftfahrtbundesamt an die Fahrerlaubnisbehörde, das die jeweilige Maßnahme ergreift.

Übersicht des Punkte-Systems

 

Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so wird der Betroffene gebührenpflichtig verwarnt. Er wird auf die Möglichkeit hingewiesen, durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar Punkte abzubauen.

Bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten wird gebührenpflichtig die Teilnahme am Aufbauseminar angeordnet. Ferner wird auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung mit Punkterabatt (zwei Punkte) und eine drohende Fahrerlaubnisentziehung hingewiesen.

Für das angeordnete Aufbauseminar wird üblicherweise eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Für dieses Pflichtseminar wird kein Punkterabatt gewährt. Hat der Betroffene in den letzten fünf Jahren bereits ein solches Seminar absolviert, wird er nur erneut schriftlich verwarnt.

Wird die Teilnahmebescheinigung nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie wird nur dann neu erteilt, wenn der Betroffene seine Teilnahme nach der Entziehung nachweisen kann.

Werden 18 oder mehr Punkte erreicht, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen; der Betroffene gilt als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Eine neue Fahrerlaubnis darf erst nach sechs Monaten erteilt werden und regelmäßig auch nur dann, wenn eine positive MPU vorgelegt werden kann.

Bei der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar (d.h. ohne förmliche Anordnung), kommt der Betroffene in den Genuss eines Punkteabzuges. Entscheidend ist der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, die innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde vorgelegt werden muss, um den Bonus zu erhalten.

Wer bei einem Stand von höchstens acht Punkten freiwillig an einem Aufbauseminar teilnimmt, kann hierdurch vier Punkte abbauen, sind bereits neun bis höchsten 13 Punkte eingetragen, erhält der Betroffene nur zwei Punkte abgezogen. Ab Erreichen der Schwelle von 14 Punkten kommt es zu einer Anordnung eines Aufbauseminars, für dessen Teilnahe kein Punkteabzug gewährt wird.

Eine weitere Möglichkeit des Punkteabbaus ist die Teilnahme an einer anerkannten verkehrspsychologischen Beratung. Wer bereits ein Aufbauseminar absolviert hat, kann durch sie einen Rabatt von zwei Punkten erreichen.

Die Möglichkeit eines Punkteabzuges wird nur einmal in fünf Jahren gewährt. Man kann also nicht beliebig Punkte abbauen oder gar auf „Vorrat“ abbauen.

Das allgemeine Aufbauseminar wird durch Fahrlehrer mit entsprechender Qualifikation durchgeführt. Daneben gibt es für Alkohol- oder Drogenfahrten sog. besondere Aufbauseminare.

Eine verkehrspsychologische Beratung wird nicht angeordnet. Sie hat stets den Charakter der Freiwilligkeit. Sie werden von amtlich anerkannten Verkehrspsychologen durchgeführt.

Achtung:

Eine Überprüfung der Fahreignung ist neben dem Punktsystem anwendbar. Wegen einer Vielzahl von z.B. Parkverstößen kann somit eine MPU angeordnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelnen Verstöße nicht "bepunktet" wurden. Wer also z.B. ständig falsch parkt, dabei achtzig "Knöllchen" sammelt, die sämtlich nicht zu einer Eintragung im VZR führen (u.U. stets an gleicher Stelle), riskiert die Anordnung einer MPU, weil dir Behörde Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs äußern kann.

Zur Verdeutlichung der Maßnahmen innerhalb des Punktsystems folgender Überblick:

Anzahl der Punkte

Maßnahme

Punkteabbau

0 bis 8

 

durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar können  4 Punkte abgebaut werden

8 bis 13

Verwarnung durch die Behörde mit Hinweis auf ein Aufbauseminar

durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar können  2 Punkte abgebaut werden

 9 bis 13

 

durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar können  2 Punkte abgebaut werden

14-17

Behördliche Anordnung eines Aufbauseminars ohne Punkteabbau

Nach Teilnahme am Aufbauseminar können 2 Punkte durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abgebaut werden

18 oder mehr

Entziehung der Fahrerlaubnis

Nicht möglich

Die Punktbewertung nach dem Punktsystem

Die Punktbewertung ergibt sich aus der Anlage 13 zu § 40 FeV. Straftaten werden danach mit fünf bis sieben Punkten bewertet, Ordnungswidrigkeiten werden zwischen einem und vier Punkten. Für die Punktbewertung ist entscheidend, welche der aufgeführten Ordnungswidrigkeiten verwirklicht ist. Wurde z.B. die Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einVorfahrtberechtigter gefährdet, wird dies mit drei Punkten bewertet. Wie schwer die Gefährdung dann im Einzelfall war, ist für die Punktbewertung nicht relevant.

Die Anlage 13 zu § 40 FeV finden Sie hier.

Hier noch ein paar Anmerkungen zum sog. Punktehandel

Wenn die Punkte den Führerschein in Gefahr bringen, greifen nicht wenige zum sog. Punktehandel. Der läuft z.B. so. Mit Punkten für Rotlichtverstöße und Geschwindigkeit kann nur der Fahrer belastet werden. Der Halter erhält z.B. einen Anhörungsbogen und ist wird (z.B. durch einen Verwandten oder gegen Geld) dafür gesorgt, dass ein anderer die Punkte "auf sich nimmt", indem dafür gesorgt wird, dass der Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen und rechtskräftig wird. Oft wird das Geschäft nicht entdeckt, weil die Behörden nicht eingehend prüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht eindeutig z.B. aus dem Radarfoto ergibt, dass der Übernehmende z.B. eines anderen Geschlechts sein muss oder auf Grund des Alters etwas nicht stimmen kann.

Das ist nicht legal, aber nicht strafbar, da ist man sich weitgehend einig, jedenfalls soweit es um Ordnungswidrigkeiten geht. Gleichwohl kann es dazu kommen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Ein gewisses Risiko bleibt somit für den Verkssünder und den Übernehmenden der Punkte. In dieser Situation biete ich meine anwaltliche Hilfe gerne an.

   

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